Startseite

 Haftpflicht hilft
 Notwendigkeit
 Privathaftpflicht
 Unfall
 Versicherungen
 
Imprint

Riesterrente: Wer ist förderfähig?

Viele sehnen sich der Zeit des Ruhestands entgegen, auch wenn diese noch in weiter Ferne liegt. Wer noch nicht davon träumt, möchte sich zumindest frühzeitig absichern, damit er sich in der Seniorenzeit seine Wünsche erfüllen kann. Seit 2002 bietet die Regierung Zulagen und so genannte Sonderausgabenabzugsmöglichkeiten unter dem allgemein bekannten Oberbegriff der Riesterrente an. Damit werden ausgewählte, freiwillige Absicherungen für die Altersvorsorge gefördert, welche die zu erwartenden Zahlungen aus der gesetzlichen Rentenkasse ergänzen. Doch wer kann diese Zulagen in Anspruch nehmen? Nicht jeder arbeitende Bürger in der Bundesrepublik kann die Förderung erhalten. Doch die meisten können bei der privaten Altersabsicherung von den staatlichen Zuwendungen profitieren.

Rentenversicherungspflicht ist das Schlüsselwort

Wer als Arbeitnehmer in Deutschland aktiv und rentenversicherungspflichtig ist, gehört automatisch zu dem Kreis der Nutznießer. Vorausgesetzt ist natürlich, dass eine förderfähige Altersvorsorge getroffen wird, um die Riester-Zulagen dort einfließen zu lassen. Gleiches gilt für geringfügig Beschäftigte oder Selbstständige, die sich freiwillig oder aufgrund eines weiteren Gesetzes dafür entschieden haben, ihre Beträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen und auf eine Versicherungsfreiheit zu verzichten. Wer auf Krankengeld angewiesen ist, sich um seine Kleinkinder daheim oder um die Pflege von Angehörigen kümmern muss, gehört ebenso zum Kreis der Berechtigten, wie Personen im Vorruhestand oder Arbeitslose von den Zulagen profitieren können. Beispielsweise haben auch Berufstätige Anspruch auf die Zulagen, wenn sie vorübergehend im Ausland tätig sind, aber weiterhin der Rentenversicherungspflicht und Einkommenssteuer in Deutschland nachkommen. Auch Arbeitnehmer aus dem Ausland haben in vielen Fällen einen Anspruch auf Riester-Zulagen. Dies trifft beispielsweise auf so genannte Grenzpendler zu. Das Gesetz sieht noch weitere berechtigte Personen vor, so dass es grundsätzlich Sinn macht, im Zweifelsfall einfach anzufragen. So gibt es zum Beispiel einen so genannten mittelbar zulagenberechtigten Personenkreis, zu dem Ehepartner von berechtigten Personen gehören können. 

Wer ist nicht dabei?

Von den Riester-Zulagen können allerdings auch einige nicht profitieren. Dazu gehören beispielsweise Selbstständige, die nicht rentenversicherungspflichtig sind. Auch wenn diese sich für eine private Altersabsicherung entscheiden, die grundsätzlich den Kriterien der Riester-Zulage entsprechen würde, kommen die staatlichen Förderungen nicht zum Zuge. Ähnliches gilt für Arbeitstätige in den so genannten verkammerten Berufen. Hierzu zählen beispielsweise Architekten oder Apotheker. Diese sind gesondert über ihren Berufsstand pflichtversichert und sind somit von den allgemeinen gesetzlichen Maßnahmen zur Rentenpflichtversicherung nicht betroffen. Wer bereits seinen Lebensabend verdient genießt und Rente bezieht, hat selbstredend ebenso keine Ansprüche mehr. Clevere Studierende, die bereits während des Studiums etwas für ihre reifen Tage zurücklegen möchten, gehören allerdings auch nicht zu den Förderberechtigten. Mehr zum Thema hier
 
     

themennah: Avima AG - investieren, Geldanlage, Girokonto Schüler, Finanzen Hosting, Haftpflicht Vergleich